Schwimmen

Informationen zum Training, Wettkämpfe, Termine und vieles mehr rund um unsere Schwimmer finden Sie auf der folgenden Webseite.

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    Erläuterungen zur Sportgesundheit


    Bestimmungen/Erläuterungen zur Sportgesundheit

    Liebe Schwimmer, liebe Eltern,

    wir, die Schwimmabteilung des Turnklub Grevenbroich, sind Mitglied im Schwimmverband Nordrhein-Westfalen e.V. und unterliegen damit den Regeln, Bestimmungen und Ordnungen des Deutschen Schwimmverbandes DSV.

    Gemäß den geltenden Wettkampfbestimmungen (WB-AT) ist jeder Schwimmer, bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertretung, für seine Trainings- und Wettkampffähigkeit (Sportgesundheit) selbst verantwortlich.

    Eine sportliche Betätigung bedeutet immer, dass eine größere Belastung auf den Körper einwirkt. Gerade die Bewegung im Element Wasser fordert den Geist und Körper besonders heraus. Dies gilt nicht nur für den geübten Leistungsschwimmer, sondern trifft auch und besonders auf den Anfängerschwimmer zu.

    Unser Ziel ist es, alle Schwimmer, angefangen vom Nichtschwimmer bis zum Wettkampfschwimmer, behutsam und mit fachlicher Kompetenz zielführend auszubilden und zu fördern. Hierbei sind wir entscheidend auf Eure Mitwirkung angewiesen, indem Ihr auf Eure Gesundheit als Schwimmer besonders achtet.

    Die Bestimmung des DSV dient nicht nur dem Zweck, Schwimmer vor gesundheitsschädigenden Beanspruchungen zu schützen, sondern bezweckt auch einen Schutz der Trainer, Übungsleiter und Helfer, die sicher sein müssen, dass die ihrer Obhut im sportlichen Training anvertrauten Schwimmer gesundheitlich auch den anstehenden Trainingsbelastungen gewachsen sind.

    Wir empfehlen daher allen Schwimmern eine regelmäßige Sportgesundheitsuntersuchung.

    Eine Anfrage an die Bundesärztekammer ergab, dass eine „sportärztliche Untersuchung“ von jedem niedergelassenen Arzt durchgeführt werden kann. Besonders bei Kindern ist dies im Rahmen der regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen möglich. Hierdurch können evtl. Kosten entstehen. Falls die Krankenkasse diese nicht übernimmt, sind sie vom Schwimmer zu tragen.

    Alle Mitglieder der TKG-Schwimmabteilung, bei Minderjähren deren gesetzliche Vertreter, die an unserer Schwimmausbildung bzw. Schwimmtraining teilnehmen sind verpflichtet, die Erklärung zur Sportgesundheit gem. Teil A auszufüllen und beim nächsten Training ihrem Trainer/Übungsleiter zu übergeben.
    Neue Mitglieder haben diese Erklärung mit der Beitrittserklärung abzugeben.

    Beim Wechsel eines Schwimmers in eine Leistungsgruppe (Nachwuchs-/Wettkampfmannschaft) ist die Erklärung gem. Teil A mit der Ärztlichen Bescheinigung gem. Teil B innerhalb 1 Monats nach dem Wechsel ausgefüllt und unterschrieben dem Trainer zu übergeben.

    Alle Leistungsschwimmer haben die Erklärung gem. Teil A und Bescheinigung gem. Teil B jährlich zum 1. Kalendertag des dem Ende der Sommerferien folgenden Monats zur Teilnahme am leistungsorientierten Schwimmtraining und vor einer Wettkampfmeldung dem Trainer zu übergeben. Die Sportgesundheit muss jährlich durchgängig ärztlich bescheinigt sein.

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    Auszug aus den Wettkampfbestimmungen – Allgemeiner Teil des DSV (WB-AT) vom 26.02.2018:

    §11 Sportgesundheit

    (1) Jeder Sportler, bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertretung, ist für seine Trainings- und Wettkampffähigkeit (Sportgesundheit) selbst verantwortlich.

    (2) Bei Wettkampfveranstaltungen haben die meldenden Vereine mit der Meldung zu versichern, dass die von ihnen gemeldeten Sportler ihre Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen können. Die Untersuchung darf im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Ohne diese Versicherung ist die Meldung vom Veranstalter zurückzuweisen.

    (3) betrifft nur Mitglieder der Nationalmannschaften

    (4) Gegen einen meldenden Verein, der eine falsche Versicherung über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Sportler abgibt, und gegen einen Veranstalter/Ausrichter, der Meldungen ohne die Versicherung des meldenden Vereins über das Vorhandensein von gültigen Nachweisen der Sportgesundheit der gemeldeten Sportler zulässt, ist wegen unsportlichen Verhaltens eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen.